RiWG

Richterwahlgesetz

Vom 25.8.1950

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 5

(1) Die Mitglieder kraft Wahl und ihre Stellvertreter beruft der Bundestag nach den Regeln der Verhältniswahl.

(2) 1Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. 2Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. 3Gewählt sind die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.

(3) 1Scheidet ein Mitglied aus, so wird sein Stellvertreter Mitglied. 2Scheidet ein Stellvertreter aus, so wird er durch den nächsten aus der Reihe der nicht mehr Gewählten ersetzt.

(4) Mitgliedschaft und Stellvertretung enden durch Neuwahl oder durch Verzicht, der schriftlich dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu erklären ist.

(5) Jeder neu gewählte Bundestag nimmt eine Neuwahl vor.