RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 23.5.2022

II. Steuern
1. Besteuerung von Rennwetten

§ 8

Steuergegenstand

(1) 1Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. 2Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.

(2) 1Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. 2Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.