RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 23.5.2022

§ 35

Zuständigkeit

1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. 2Ergibt sich nach Satz 1 keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.