RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 23.5.2022

§ 19

Steuerschuldner

1Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. 2Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.