Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
Vom
28.5.2007
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 6
Firma
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder „REIT-AG“ enthalten.