RED-G

Rechtsextremismus-Datei-Gesetz

Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus

Vom 20.8.2012

Zuletzt geändert am 30.3.2021

§ 5

Zugriff auf die Daten

(1) 1Die beteiligten Behörden dürfen die in der Datei nach § 1 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Im Falle eines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff

1.
a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder
b) bei einer Abfrage zu rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post nach § 2 Satz 1 Nummer 3 auf die dazu gespeicherten Daten und
2. auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
3Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende Behörde im Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen gewährt. 4Die Entscheidung hierüber richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften. Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt.

(2) 1Die abfragende Behörde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung und Funktion im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall) und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörde, die die Daten eingegeben hat, den Zugriff nach Absatz 1 Satz 4 verweigern würde. 2Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. 3Die Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. 4Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. 5Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. 6Wird die nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig. 7Die abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 12 Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 8Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.

(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten ausschließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die Datei.

(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.