RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Vom 2.11.2009

Zuletzt geändert am 7.8.2021

Abschnitt 3
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz – Formblatt 1
Unterabschnitt 1
Posten der Aktivseite

§ 9

Barreserve – Posten 1

1Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ (Posten 12) zu erfassen. 3Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden.