Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Vom 2.11.2009
Zuletzt geändert am 7.8.2021
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.