RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Vom 2.11.2009

Zuletzt geändert am 7.8.2021

Abschnitt 6
Konzernrechnungslegung

§ 31

Konzernrechnungslegung

Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.