RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Vom 2.11.2009

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 27

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere – Posten 13, Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren – Posten 14

1In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. 2Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. 3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.