RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Vom 2.11.2009

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 11

Forderungen an Kunden – Posten 3

1Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ handelt. 2§ 5 bleibt unberührt. 3Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.