RDGEG

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Vom 12.12.2007

Zuletzt geändert am 10.3.2023

§ 6

Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.