Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Vom
12.12.2007
Zuletzt geändert am
10.3.2023
§ 15b
Betrieb ohne Registrierung
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.