RDG

Rechtsdienstleistungsgesetz

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Vom 12.12.2007

Zuletzt geändert am 10.3.2023

§ 15b

Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.