QNormBanV

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Vom 17.6.1996

Zuletzt geändert am 20.3.2014

§ 7

Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.