(1) 1Der Verband hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Rechnungsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:
(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. 2Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für weitere Rechnungsjahre verlangen.