PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Vom 19.6.2001

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 7

Stellvertretender Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz; dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende angehören.

(2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.