Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
Vom 19.6.2001
Zuletzt geändert am 21.12.2020
(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.