PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Vom 19.6.2001

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 21

Folgen des Ausbleibens von Zeugen

(1) 1Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen und ihre zwangsweise Vorführung anordnen. 2Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. 3§ 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. 2Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.