Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
Vom 19.6.2001
Zuletzt geändert am 21.12.2020
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.