(1) 1Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. 2Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. 3Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.
(2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.