(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
(2) 1Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. 2Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.