PsychThG

Psychotherapeutengesetz

Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

Vom 15.11.2019

Zuletzt geändert am 19.5.2020

§ 6

Verzicht

(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.

(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.

(3) 1Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. 2Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.