PStTG

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen

Vom 20.12.2022

Zuletzt geändert am 2.12.2024

Abschnitt 6
Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen

§ 28

Rechtsweg

(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.