Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen
Vom
20.12.2022
Zuletzt geändert am
2.12.2024
Abschnitt 3
Sorgfaltspflichten
§ 16
Anwendung der Sorgfaltspflichten
Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen.