PStG

Personenstandsgesetz

Vom 19.2.2007

Zuletzt geändert am 24.6.2024

Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

§ 48

Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.