PStG

Personenstandsgesetz

Vom 19.2.2007

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 23

Zwillings- oder Mehrgeburten

1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. 2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.