Kapitel 5
Geburt
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
§ 18
Anzeige
(1)
Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
2Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.
(2)
Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.