PStG

Personenstandsgesetz

Vom 19.2.2007

Zuletzt geändert am 24.6.2024

Kapitel 4
Lebenspartnerschaft

§ 17

Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

1Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. 2Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. 3Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.