PSG

Postsicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen

Vom 24.3.2011

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 3

Umsetzung der Postbevorrechtigung

1Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. 2Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.