Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte
Vom
11.6.2015
Zuletzt geändert am
28.2.2025
Abschnitt 8
Datenübersicht
§ 70
Datenübersicht
1Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
2Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.