Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte
Vom
11.6.2015
Zuletzt geändert am
28.2.2025
Abschnitt 7
Sondergeschäfte
Unterabschnitt 1
Pfandbriefgeschäft
§ 51
Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
1Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist.
2Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.