Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte
Vom
11.6.2015
Zuletzt geändert am
3.6.2021
§ 36
Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde.
2Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.