PrüfbV

Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 11.6.2015

Zuletzt geändert am 3.6.2021

§ 10

Zweigniederlassungen

1Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:

1. deren Ergebniskomponenten,
2. deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
3. die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.