§ 10
Zweigniederlassungen
1Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten.
Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
1.
deren Ergebniskomponenten,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.