1 Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). 2 Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen.
Wird der Name einer Partnerschaft gelöscht, weil unter diesem keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, so kann auf Antrag der Gesellschafter in einer Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Partnerschaftsregister des Amtsgerichts | Nummer der Partnerschaft: PR | |||
Nummer der Eintragung |
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Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Nummer der Partnerschaft: PR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
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1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Name:
b) Sitz, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand:
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Partner, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis:
4. a) Rechtsform:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
5. Tag der letzten Eintragung:
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Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf
dem Bildschirm stets sichtbar sein.