ProstG

Prostitutionsgesetz

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 21.10.2016

§ 2

1Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. 2Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. 3Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.