(1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustellen bei
(2) 1Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. 2In den anderen Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.
(3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder im Falle einer Untersagung der Prostitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheinigung entsprechend anzuwenden.