ProdSG

Produktsicherheitsgesetz

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

Vom 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146, 3147)

Zuletzt geändert am 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
§ 3Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
§ 9Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 12Anträge auf Notifizierung
Abschnitt 5
GS-Zeichen
§ 20Zuerkennung des GS-Zeichens
Abschnitt 6
Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit
§ 25Marktüberwachung
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 28Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 28

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,
b) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a) Nummer 7 Buchstabe a oder
b) Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.

§ 29

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Anlage

Gestaltung des GS-Zeichens


    1.
  • Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.
  • 2.
  • Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
  • 3.
  • Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.
  • (nicht wiedergegeben)
  • 4.
  • Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Rasters eingehalten werden.
  • 5.
  • Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.
  • 6.
  • Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.
  • 7.
  • Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort „Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
  • 8.
  • Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.
  • 9.
  • Es ist zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt.
  • 10.
  • Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.

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