ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Vom 15.12.1989

Zuletzt geändert am 17.7.2017

§ 11

Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.