PrüfbV

Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 11.6.2015

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Abschnitt 7
Sondergeschäfte
Unterabschnitt 1
Pfandbriefgeschäft

§ 51

Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

1Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. 2Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.