(1) Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind
(2) Der Beschluss 97/129/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben.
(3) Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlässt, aufgehoben werden.
(4) 1Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. 2Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht.
(5) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 94/62/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu lesen.