(1) 1Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtakte zur Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Anforderungen gemäß den nach Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden.
(3) Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe stützen sich auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen und die folgenden Elemente:
(4) Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können folgende Form haben:
Diese verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.
(5) 1Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Anforderungen abweichen, die in gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. 2Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von diesen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.