(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf,
(2) 1Abweichend von Absatz 1 führen die Überwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wurde. 2Stattdessen melden sie dies den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4) 1Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. 2Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(5) 1Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und evaluiert die ergriffenen nationalen Maßnahmen. 2Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Die Kommission richtet den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.