(1) Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
(2) Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform.
Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform.
Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) 1Der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten. 2Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken.
Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 oder ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.
Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der Leistungsstufen A oder B gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.
(4) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird:
Beim Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission, soweit vorhanden, die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.
1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. 2Die Kommission kann in diesen delegierten Rechtsakten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für zusätzliche Verpackungskategorien festlegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einführen.
Die Wirtschaftsakteure müssen die neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllen.
(5) Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
Der in Buchstabe b genannte Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
(6) 1Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. 2Die Kommission erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
(7) Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien die Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der Schwellenwerte vorlegen.
(8) Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden 18 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, im Einklang mit den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die in den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden, moduliert.
Hinsichtlich der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 in Bezug auf in Absatz 11 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannte Verpackungen zu entrichten haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings dieser Verpackungen.
(9) Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.
1Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. 2Für integrierte Bestandteile, die sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen können, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt.
Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt.
Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.
(10) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, ab dem 1. Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden.
1Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. 2Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. 3Die Informationen sind der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung zu stellen.
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung einhalten.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend.
Die Kommission bewertet Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
1Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen. 2Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des genannten Unterabsatzes vor.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für
(12) 1Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. 2Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.