PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

Abschnitt 6
Recyclingziele und Förderung des Recyclings

Art. 52

Recyclingziele und Förderung des Recyclings

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:

a) bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
b) bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i) 50 % bei Kunststoffen,
ii) 25 % bei Holz,
iii) 70 % bei Eisenmetallen,
iv) 50 % bei Aluminium,
v) 70 % bei Glas,
vi) 75 % bei Papier und Karton;
c) bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
d) bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i) 55 % bei Kunststoffen,
ii) 30 % bei Holz,
iii) 80 % bei Eisenmetallen,
iv) 60 % bei Aluminium,
v) 75 % bei Glas,
vi) 85 % bei Papier und Karton.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:

a) Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele;
b) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %;
c) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und
d) spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann.

(3) 1Beantragt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegte Frist zu verschieben, so kann die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. 2Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. 3Ist die Kommission der Auffassung, dass der überarbeitete Umsetzungsplan nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.

(4) 1Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. 2Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

(5) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;
b) die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.

(6) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.