(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:
(3) 1Beantragt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegte Frist zu verschieben, so kann die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. 2Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. 3Ist die Kommission der Auffassung, dass der überarbeitete Umsetzungsplan nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.
(4) 1Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. 2Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.
(5) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
(6) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.