(1) Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:
Die Mitgliedstaaten, können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure im Gastgewerbe von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Absatz 2 gilt nicht für Verpackungen für
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist.
(5) Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:
1Wurden der Kommission noch keine Informationen zu der Quote der getrennten Sammlung des betreffenden Verpackungsformats übermittelt, so legt der Mitgliedstaat für die Zwecke von Buchstabe a eine begründete Erklärung darüber vor, wie die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Ausnahme auf andere Weise erfüllt werden. 2Die begründete Erklärung beruht auf geprüften nationalen Daten und beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.
(6) 1Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Absatz 5 Buchstabe b entspricht. 2Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor.
(7) 1Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission diesem Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. 2Ein Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.
(8) 1Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons einzurichten und aufrechtzuerhalten. 2Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.
(9) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 4 aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen.
(10) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Rücknahmestellen und die Möglichkeit der Rückgabe im Zusammenhang mit Einwegverpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben werden.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.
1Die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte 90 %-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. 2Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. 3Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.
Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität der Pfand- und Rücknahmesysteme maximiert werden kann.
(12) Die in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Absatz 3 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.