(1) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen Behörde.
(2) 1Bei Erlass der Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest. 2Abhängig davon, ob die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, können diese Anforderungen und Einzelheiten variieren. 3Ferner legen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung fest, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. 4Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen für die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die 18 Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. 5Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. 6Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung zugelassenen Herstellern sein.
(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass
(4) 1Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen sowie die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. 2Die zuständige Behörde kann beschließen, die Zulassung auf der Grundlage einiger oder aller gemeldeten Änderungen zu ändern.
(5) Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen an die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG oder dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die zuständige Behörde oder der Meldung von Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs des Herstellers zu erfüllen.
(6) 1Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bietet der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. 2Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Garantie festlegen. 3Die Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.