PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

Kapitel VIII
BEWIRTSCHAFTUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 40

Zuständige Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für

a) die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;
b) die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;
c) die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;
d) die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;
e) die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.

(3) 1Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. 2Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.