(1) Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen,
(5) Ab dem 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
(6) Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Die Endvertreiber stellen sicher, dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz beitragen.
(7) Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für
(8) Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkten.
(9) 1Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie die Verwertung und Rücknahme solcher Verpackungen über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. 2Die Endvertreiber stellen sicher, dass Endabnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. 3Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder zeigt die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems an, damit jedes entsprechende Pfand gegebenenfalls ausgezahlt wird.
(10) 1Verfügt ein Endvertreiber in einem bestimmten Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m², so ist dieser Endvertreiber in diesem Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen. 2Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.
(11) Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2000 Einwohnern gelegen ist.
Ferner können die Mitgliedstaaten Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn ihre Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km² gelegen ist, jedoch gelten die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche in Siedlungen mit mehr als 5000 Einwohnern.
1Verkauft ein nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommener Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so hat er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge zu tragen. 2Verfügt der gemäß Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommene Endvertreiber über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel oder in einer solchen Gemeinde, so werden die relevanten Getränke, die auf diesen Verkaufsflächen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.
(12) Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool
Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind.
Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden.
1Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. 2Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.
Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind.
(13) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres
Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Schwellenwerts zu erlassen.
(14) Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen:
Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.
(15) Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(16) Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.
(17) Die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.
(18) Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
(19) 1Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft wird. Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen,
1Der Bericht der Kommission umfasst eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. 2Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. 3Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. 4Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.