Art. 22
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1)
Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
a)
die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben;
b)
die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.
(2)
Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können:
a)
in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen;
b)
in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen.