PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

Art. 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.

(2) 1Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. 2Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.