Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.